Corona-Regeln am Urlaubsort: Stornierung wegen 2G oder 2G plus?
Donnerstag, 16. Dezember 2021
Ist der Urlaub schon längere Zeit geplant, kann die Einführung von 2G- oder 2G plus-Regelungen am Urlaubsort zu einem echten Problem für Ungeimpfte werden. Doch haben sie deshalb auch das Recht, ihre Reise kostenfrei zu stornieren?
2G- und 2G plus-Regelungen machen den Urlaub für Ungeimpfte problematisch
In vielen Ländern haben nur Geimpfte oder Genesene Zutritt zu Hotels, Restaurants und vielen anderen Orten. 2G-Regeln sind etwa in Österreich, einigen deutschen Bundesländern und auch in weiteren Staaten Realität. Für geimpfte Urlauber ist das kein Problem – Ungeimpfte hingegen können ihren Urlaub so faktisch nicht antreten. Das gilt insbesondere bei 2G-Regelungen in Hotels. Doch dürfen ungeimpfte Urlauber ihren Hotelaufenthalt deshalb kostenfrei stornieren?
Wer keinen Impf- oder Genesenennachweis hat und auf eine Impfung nicht aus gesundheitlichen Gründen verzichten musste, kann seinen Urlaub in Hotels mit 2G-Regelung nicht antreten. Schließlich ist es den Betrieben dann nicht erlaubt, ungeimpfte Gäste aufzunehmen. Allerdings bedeutet das nicht, dass Ungeimpfte ihren Urlaub kostenfrei stornieren könnten.
Reiserechtler gehen vielmehr davon aus, dass es sich bei einer Stornierung aufgrund der 2G-Regelung um eine „Absage aus persönlichen Gründen handelt“. Eine solche berechtigt allerdings nicht zur kostenfreien Stornierung. Das gilt primär, da eine Impfung gegen das Coronavirus als für jedermann zumutbar anzusehen ist.
Weiterhin ist die Anwendung der 2G-Regelungen nicht mit der Situation eines Lockdowns vergleichbar: Während eines Lockdowns sind alle Hotelbetriebe geschlossen und eine Übernachtung wird unmöglich. Kostenlose Stornierungen sind daher angebracht. Gelten allerdings die 2G-Regelungen, ist die Übernachtungsmöglichkeit prinzipiell gegeben – sie muss von ungeimpften Urlaubern lediglich aufgrund persönlicher Befindlichkeiten abgelehnt werden. Das Ablehnen eines Übernachtungsangebots aus persönlichen Gründen berechtigt allerdings nicht zur kostenfreien Stornierung.
Kostenerstattung wegen eingeschränkter Freizeitaktivitäten am Urlaubsort?
Ist eine Hotelübernachtung möglich, können Ungeimpfte im Reiseland aufgrund von 2G- oder 2G plus-Regelungen nicht an bestimmten Freizeitangeboten teilnehmen, berechtigt auch das nicht zur Reisepreisminderung.
Reiserechtler gehen davon aus, dass es sich bei dem Risiko, aufgrund neu eingeführter 2G-Regelungen vom kulturellen Leben ausgeschlossen zu sein, um ein allgemeines Lebensrisiko handelt. Dieses Risiko besteht bei sämtlichen Urlauben und Freizeitaktivitäten – dementsprechend können Reiseveranstalter oder Hotelinhaber hierfür nicht verantwortlich gemacht werden. Können ungeimpfte Urlauber am Urlaubsort aufgrund ihrer fehlenden Impfung nicht an bestimmten Aktivitäten teilnehmen, berechtigt sie auch das nicht zu einer Stornierung des Urlaubs oder zur Reisepreisminderung.