Gericht beleuchtet Bezeichnung „nur wenige Gehminuten zum Strand“

Donnerstag, 27. Juni 2024

Vor Kurzem hat sich das Münchener Amtsgericht mit der Frage befasst, ob ein 1,3 Kilometer vom Strand entferntes Hotel die Bezeichnung „nur wenige Gehminuten zum Strand“ benutzen darf. Eine Urlauberin hatte nämlich ihre Reiseveranstalterin verklagt.

Hotels, die über einen Kilometer vom Strand entfernt sind, sollten besser nicht mit „nur wenige Gehminuten“ beworben werden. Dies entschied kürzlich ein Gericht.

Reise lag im Hochpreissegment

Eine Urlauberin, die mit ihrer neunjährigen Tochter für ihre Reise nach Costa Rica im Jahr 2022 ein Zimmer in einem Boutique-Hotel buchte, hat die Reiseveranstalterin verklagt. Grund: Diese bewarb ihr Hotel mit der Bezeichnung „nur wenige Gehminuten von den besten Restaurants und wunderschönen Stränden entfernt.“ Bei ihrem Aufenthalt in dem Luxushotel stellte die Urlauberin jedoch fest, dass sie bis zum nächsten Strand 1,3 Kilometer zurücklegen musste. Insgesamt würden das 25 Gehminuten bedeuten. Als ihr die Rezeption mitteilte, sie solle ein Taxi zum Strand nehmen, zeigte sich die Frau empört.

Daraufhin buchte die Klägerin ein Ersatzhotel. Die Kosten für den Hotelwechsel und den verschwendeten Urlaubstag forderte die Urlauberin von der Reiseveranstalterin des Boutique-Hotels zurück.

Klägerin setzte ihre Rechte vor Gericht durch

Laut Urteil vom 22. November 2023 entschied das Gericht für die Klägerin, die nun die Kosten für das Ersatzhotel nebst Schadenersatz von knapp 1800 Euro für sich geltend machen konnte.

Für das Amtsgericht München lag in diesem Fall ein Reisemangel vor. Bei einem Reisepreis von rund 9000 Euro für zwölf Tage handele es sich, laut Gericht, um eine „Reise im Hochpreissegment“. Die Beklagte selbst wirbt mit „unvergessbaren Luxusreisen“. Bei einem Luxusurlaub seien „wenige Gehminuten“ angemessen, wenn der Strand bei normalem Gehtempo nicht mehr als fünf Minuten vom Hotel entfernt ist. Der Strand in Costa Rica war allerdings 25 Gehminuten vom Luxushotel entfernt. Die Auslegung „wenige Gehminuten“ ist für das Gericht also ungerechtfertigt.

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