Sicher in den Urlaub: Wir klären rechtliche Urlaubsmythen

Donnerstag, 3. Juni 2021

Die Corona-Pandemie neigt sich langsam, aber sicher dem Ende zu. Das sorgt für gesteigerte Reiselust und -tätigkeit auf dem gesamten Planeten. Dennoch bereiten vielen im Voraus schon bange Fragen, was beim Thema Urlaub erlaubt ist und was nicht.

Vietnam Boot

Theoretisch dürfen Arbeitnehmer ihren gesamten Jahresurlaub auch am Stück nehmen. (Symbolbild)

1) Arbeitnehmer entscheidet selbstständig über seinen Urlaub

Es fängt dabei schon bei der Urlaubsplanung auf der Arbeit an. Ein Arbeitnehmer hat in Deutschland vier bis sechs Wochen Jahresurlaub. Kaum jemand nimmt diesen dabei am Stück. Doch warum nicht? Rechtlich gesehen ist die Lage klar: Jeder Arbeitnehmer kann frei über seinen Jahresurlaub verfügen. Lediglich wenn zu viele der Kollegen zeitgleich in den Urlaub gehen, kann der Arbeitgeber sein Veto einlegen.

Ähnlich verhält es sich bei der geläufigen Annahme, dass der Arbeitgeber über die Dauer des Urlaubes entscheiden darf. Wie schon beschrieben, liegt die Verfügungsgewalt klar beim Arbeitnehmer. Nur aus betrieblichen Gründen, die er sodann nachweisen muss, kann der Arbeitgeber einen längeren Urlaub nicht bewilligen. Generell sind sie jedoch verpflichtet, zwei Wochen am Stück zu gewähren.

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Ebenso verpflichtet sind Arbeitgeber, unverbrauchte Urlaubstage zurückzuzahlen. Dies gilt jedoch nur für den sogenannten „Zusatzurlaub„. Das sind ebenjene Tage, die über den gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubstagen liegen. Verstirbt ein Arbeitnehmer, müssen diese Urlaubstage an die Erben ausgezahlt werden.

2) Spezielle Regelungen beim Verfall des Urlaubs

Aufpassen muss man, wenn man keinen Urlaub „verschenken“ möchte. In der Regel verfällt der nicht eingereichte Jahresurlaub zum Jahresende. In vielen Arbeitsverträgen ist jedoch geregelt, dass der Urlaub zum 31. März des Folgejahres verfällt. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber in der Pflicht, den Beschäftigten mitzuteilen, wann diese Urlaubstage nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Tut er das nicht, verfällt er gar nicht.

Viele fühlen sich auch im wohlverdienten Urlaub der Firma verpflichtet und beantworten Mails oder Ähnliches. Das gilt ebenso für Führungskräfte. Jeder Arbeitnehmer ist rechtlich abgesichert, wenn er Diensthandy oder Laptop zu Hause lassen möchte. Teilweise geht es sogar so weit, dass Arbeitgeber ihre Angestellten aus dem Urlaub zurückbeordern. Dies ist jedoch nur rechtens, wenn das Schicksal der Firma auf dem Spiel steht und keine anderweitige Regelung möglich erscheint.

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3) Vorsicht bei der Buchung des Urlaubs

Ist der Urlaub auf der Arbeit geplant, kann man zum angenehmeren Teil übergehen: der Buchung an sich. Hier sollte man jedoch darauf achten, dass man seine Daten vollständig und richtig an den Reiseveranstalter übermittelt. Viele lassen es sich nämlich gut bezahlen, wenn man beispielsweise zu einem späteren Zeitpunkt eine Namensänderung seiner Flugtickets beantragt.

Generell gilt: Gebucht ist gebucht. Normalerweise besteht für den Onlinehandel ein zweiwöchiges Rückgaberecht. Dies sieht das BGB für Reisebuchungen jedoch nicht vor. Vereinzelt bieten Reiseveranstalter eine dreitägige Widerrufsfrist an. Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation haben jedoch viele Reiseveranstalter ihre Stornobedingungen angepasst und bieten kostenfreie Stornierungen oder Umbuchungen an.

4) Corona verändert die Urlaubsplanung

Corona erschwert die Urlaubsplanung ungemein. Grund hierfür können unter anderem Quarantäneanordnungen sein, die durchaus im Bereich von zwei Wochen liegen. Grundsätzlich darf ein Arbeitgeber nicht über das Reiseziel eines Urlaubers bestimmen, allerdings sind sie in diesen Zeiten durchaus berechtigt zu erfragen, wohin die Reise geht. Muss man nach der Rückreise nach Deutschland in Quarantäne, kann das durchaus einen Lohnverlust für diese Zeit nach sich ziehen.

Erkrankt man unabhängig von Corona im Urlaub, wird es wichtig zu wissen, wo genau man sich befindet. Macht man Urlaub in Europa, ist man automatisch auch im europäischen Ausland über seine gesetzliche Krankenversicherung versichert. Außerhalb Europas benötigt man in jedem Falle eine Auslandskrankenversicherung.

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